Berufskleidung
Aufwendungen für typische Berufskleidung sind zwar grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Die Bedingungen für den Werbungskostenabzug sind allerdings sehr strikt. Nur Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhafter Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, erkennt die Finanzverwaltung im Regelfall ohne weiteres an (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2021).
Bürgerliche Kleidung
Streitpunkte gibt es indessen stets, wenn es sich um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt. In einem älteren Fall hat der Bundesfinanzhof/BFH bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellner-Jacke als typische Berufskleidung zugelassen (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85). In einem neueren Urteil lehnte der BFH hingegen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten für Berufskleidung generell ab. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH-Urteil vom 16.3.2022 VIII R 33/18, veröffentlicht am 23.6.2022).
Der Fall
Im Streitfall ging es um den schwarzen Anzug eines Trauerredners. Überträgt man den Streitfall auf die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung durch Gastromitarbeiter, so ist festzuhalten, dass die Finanzverwaltung unter Berufung auf die neue Rechtsprechung Aufwendungen für Anzüge, Trachtenanzüge, Dirndlkleider und sonstige während der Arbeitszeit getragene bürgerliche Kleidung im Regelfall ablehnen dürfte.
Stand: 27. September 2022
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