Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.2.2024 – II R 27/21 die im Rahmen eines Parkhausbetriebes an Dritte zur Nutzung überlassenen Kfz-Stellplätze als nicht bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Verwaltungsvermögen angesehen. Nach dem BFH-Urteil gelten die Rückausnahmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis f Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für Kfz-Stellplätze nicht.
Auswirkung auf Hotel- und Gastronomie-Betriebsvermögen
Die BFH-Entscheidung betrifft auch Gastronomiebetriebe, zu deren Betriebsvermögen Kfz-Stellplätze gehören, die Gästen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung kommt der Hotel- und Gaststättenbranche allerdings entgegen und zählt Hotels, Pensionen und Campingplätze ohne Ausnahmen zum erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Betriebsvermögen (RE 13b.13 der Erbschaftsteuer-Richtlinien ErbStR 2019). Für Gastronominnen und Gastronomen bedeutet dies für die Praxis, dass das BFH-Urteil keine über den Parkhausfall hinausgehende Ausstrahlungswirkung entfalten dürfte.
Stand: 24. September 2025
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